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BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 44.83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit der öffentlichen Vorführung von Pornofilmen - Anforderungen an das Bestehen einer gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit - Anforderungen an die Auslegung des Begriffs der "Unsittlichkeit" - Missbräuchlichkeit der Ausnutzung einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gelsenkirchen, 08.06.1982 - 9 K 3152/80
- BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 44.83
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 27.83
Berücksichtigung der beabsichtigten Vorführung von Pornofilmen bei der …
Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 44.83
Er ist ihr in der gleichzeitig entschiedenen Sache BVerwG 1 C 27.83 bereits entgegengetreten.Wie der Senat indes in der zuvor bereits erwähnten Parallelsache BVerwG 1 C 27.83 befunden hat, läßt sich nicht feststellen, daß die öffentliche Vorführung pornographischer Filme im allgemeinen und die Vorführung solcher Filme in Gaststätten oder gaststättenähnlichen Einrichtungen im besonderen einem sozialethischen Unwerturteil unterliegt.
- BVerwG, 15.12.1981 - 1 C 232.79
Sittenwidrigkeit von Peep-Shows
Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 44.83
Begriff der guten Sitten in § 33 a GewO (vgl. dazu BVerwGE 64, 274 [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 232/79] [276]; 64, 280 [282]) besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied. - BVerwG, 16.12.1981 - 1 C 32.78
Gewerberecht - Öffentliche Vorführung - Geschlechtsverkehr - Gute Sitten
Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 44.83
Begriff der guten Sitten in § 33 a GewO (vgl. dazu BVerwGE 64, 274 [BVerwG 15.12.1981 - 1 C 232/79] [276]; 64, 280 [282]) besteht in dieser Hinsicht kein Unterschied. - BVerwG, 16.09.1975 - I C 44.74
Betrieb eines Gaststättengewerbes - Unsittlichkeit - Handlungen sexueller Art - …
Auszug aus BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 44.83
Die Klägerin irrt allerdings in ihrer Meinung, aus der in BVerwGE 49, 160 wiedergegebenen Entscheidung des Senats vom 16. September 1975 - BVerwG I C 44.74 - sei zu folgern, nicht strafbare sexuelle Handlungen seien in den Betriebsräumen stets erlaubt, wenn sie in Abwesenheit Jugendlicher und unter Zustimmung der damit konfrontierten erwachsenen Personen vonstattengehen.
- BVerwG, 29.01.1985 - 1 C 149.80
Gaststätte - Erlaubnis - Widerruf - Verbreitung Pornographischer Schriften
Wie der Senat in den beiden gleichzeitig entschiedenen Parallelsachen BVerwG 1 C 27.83 und BVerwG 1 C 44.83 befunden hat, ist es bei der Mehrheit der Bevölkerung nicht auf sichtbare Ablehnung gestoßen, daß das interessierte Gewerbe unter weitgehender behördlicher Duldung die Strafvorschrift des § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB auch als ordnungsrechtliche Grenzfestlegung in Anspruch genommen hat, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die öffentliche Vorführung von Pornofilmen mit oder ohne Getränkezwang und ob sie in Kinos oder in Nachtlokalen oder in Gaststätten erfolgt.Wie der Senat in den Parallelverfahren BVerwG 1 C 27.83 und BVerwG 1 C 44.83 entschieden hat, gehört es allerdings zu einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung, daß der Gaststätteninhaber, der in seinen Betriebsräumen pornographische Filme vorführt, den Zutritt von Jugendlichen verhindert und durch entsprechende Hinweise solche Personen vom Besuch seiner Gaststätte abhält, die mit pornographischen Filmen nicht konfrontiert werden wollen.